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Verpackungsgesetz – alle wichtigen Informationen


Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Erfahren Sie was sich geändert hat!

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) löst die Verpackungsverordnung ab.

Natürlich kommt auch ratioform in diesem Zusammenhang seinen Verpflichtungen auf ganzer Linie nach. Zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht arbeitet ratioform mit BellandVision als Partner im Dualen System zusammen.

Im öffentlich einsehbaren Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer ist ratioform unter der Nummer DE2617306174578 registriert.

Ziele des Verpackungsgesetzes sind unter anderem


  • Umsetzung von EU-Recht sowie Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zur Gewährleistung hoher ökologischer Standards bei Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle.
  • Ein funktionierender Wettbewerb zwischen den Systemen sowie rechtskonformes Verhalten betroffener Marktteilnehmer.
  • Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufs-, Um-, Transport-, Getränke- und Mehrwegverpackungen, Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen, Recyclingquotenerhöhung für einzelne Verpackungsanteile.
  • Einrichtung einer Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Marktüberwachung in Verkehr gebrachter, gesammelter und verwerteter Verpackungsmengen.
  • Registrierung von Herstellern mit Systembeteiligungspflicht, Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie Erfüllung zahlreicher weiterer Aufgaben.

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78861.html

Folgende Quotenziele sollen erreicht werden:

Ihr Guide zum Verpackungsgesetz

Informationen der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister":

1. An wen richtet sich dieser Guide?


An Hersteller – Erstinverkehrbringer – von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen in Deutschland. Er informiert in Kurzform über die neuen und die bestehenden Pflichten zur Produktverantwortung und zum Umgang mit der Registerdatenbank „LUCID“ der Zentralen Stelle.

2. Wieso gibt es das Verpackungsgesetz und was macht die Zentrale Stelle?


Das Verpackungsgesetz (VerpackG) konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. In der Vergangenheit sind viele Hersteller ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Daher hat der Gesetzgeber die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) zur Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffen. So ist die Zentrale Stelle für die Registrierung der Hersteller, Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen der Hersteller und Systeme und damit im Ergebnis für die Überwachung der Systembeteiligung durch die Hersteller zuständig. Zugleich informiert die Zentrale Stelle alle gesetzlich Verpflichteten über ihre Pflichten und sorgt dafür, dass diese sie mit möglichst geringem administrativen Aufwand erfüllen können. Zu diesem Zweck hat die Zentrale Stelle das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen.

3. Wie komme ich als Hersteller meiner Produktverantwortung nach?


Verkaufsverpackungen einschließlich Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie Umverpackungen, die typischerweise zu privaten Haushalten oder sogenannten gleichgestellten Anfallstellen (Gastronomie, Verwaltungen usw.) – nach VerpackG „private Endverbraucher“ – gelangen und dort als Abfall anfallen („b2c“-Verpackungen), muss der Hersteller bei einem sogenannten dualen System — nach VerpackG „System“ – anmelden; man spricht von „beteiligen“. Das System hat dafür zu sorgen, dass diese b2c-Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt und die Recyclingvorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Für Verpackungen, die bei den o. g. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, ist es dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme zur Beteiligung an einem System auch möglich, diese in Eigenregie selbst getrennt zu sammeln und zu verwerten.

4. Was sind die konkreten Pflichten nach dem Verpackungsgesetz für die Hersteller?


Das Verpackungsgesetz regelt, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden werden sollen. Lassen sich Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen oder Umverpackungen nicht vermeiden, stehen die ordnungsgemäße Erfassung nach Gebrauch und das Recycling im Vordergrund.
Dazu dienen für den Hersteller von b2c-Verpackungen bestimmte Grundpflichten:

  • Der Hersteller muss sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren.
  • Er muss seine b2c-Verpackungen vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen bei einem System anmelden.
  • Der Hersteller muss die Masse (Gesamtgewicht) der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart mindestens einmal pro Jahr an das von ihm gewählte System und gleichzeitig an die Zentrale Stelle melden.
  • Er muss mit seiner sogenannten Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle die von ihm in Verkehr gebrachte Masse an Verkaufsverpackungen je Materialart transparent machen; Ausnahmen hiervon gibt es für sogenannte Bagatellmengen.

5. Wer ist nach dem neuen Verpackungsgesetz verpflichtet, sich registrieren zu lassen und welche Verpackungen lösen eine Registrierungspflicht aus?

Die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle ist eine durch das VerpackG eingeführte Pflicht seit dem 01.01.2019. Sie trifft diejenigen, die auch schon bisher nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, ihre Verpackungen an einem behördlich genehmigten Entsorgungssystem zu beteiligen, d. h., die Hersteller (Erstinverkehrbringer) von B2C-Verpackungen.

  • Hersteller oder Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte B2C-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. In der Regel ist der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren.
  • Auch Umverpackungen von Verkaufsverpackungen sind ausdrücklich von der Systembeteiligungspflicht und der Registrierungspflicht umfasst, sofern sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
  • Im Versandhandel/Onlinehandel wird das Produkt erneut verpackt, um dies zum Endverbraucher zu versenden. Für diese Versandverpackung (z. B. Karton und Füllmaterial) ist der Versender zur Registrierung verpflichtet.
  • Einen weiteren Sonderfall stellt die sogenannte Serviceverpackung dar. Diese wird erst dort mit Ware befüllt, wo sie an den privaten Endverbraucher abgegeben wird. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.
  • Grundsätzlich sind alle B2C-Verpackungen bei einem System anzumelden (zu beteiligen). Eine B2C-Verpackung ist eine Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Haushalten oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (private Endverbraucher) als Abfall anfällt und daher „systembeteiligungspflichtig“ ist.
  • Als Verpackung gelten zudem alle Verpackungsbestandteile, z. B. der Verschluss, das Etikett oder das in einer Versandverpackung befindliche Luftkissen.

6. Was ist die Folge, wenn ich mich nicht registriere und/oder für meine Verpackungen keine Systembeteiligung vornehme?


Eine Registrierung bei der Zentralen Stelle und eine Beteiligung an einem System sind gesetzlich vorgeschrieben. Da das Register für jedermann öffentlich einsehbar ist, können sowohl die Verbraucher als auch die Händler schnell erkennen, ob das jeweilige Produkt in Deutschland verkauft werden darf. Zudem droht bei Nicht-Registrierung oder beim Vertrieb von Waren - wozu bereits das Anbieten zählt - deren Hersteller die von ihm vertriebenen Marken nicht ordnungsgemäß registriert hat, ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall. Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Daneben ist eine zivilrechtliche Durchsetzung des Vertriebsverbotes durch Wettbewerber denkbar. Umgekehrt gilt: Wer verpackte Produkte in Deutschland verkauft oder versendet, muss nichts befürchten, wenn der jeweilige Hersteller registriert ist und alle B2C-Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligt sind.

7. Wie funktioniert die Registrierung?


Sie erfolgt rein elektronisch und kann mit einem Computer/Tablet oder internetfähigen Mobiltelefon durchgeführt werden. Auf der Seite https://www.verpackungsregister.org befinden sich unter den FAQs Informationen zu einzelnen Fragen, die sich im Rahmen der Registrierung stellen können. Für die Registrierung sind zwei Schritte durchzuführen:

  1. Zugangsdaten zu LUCID beantragen
  2. Registrierungsdaten eingeben


Für die Beantragung des Zugangs öffnen Sie https://www.verpackungsregister.org. Dort finden Sie den Button zur Anmeldung im Register LUCID. Sie geben dort den Namen des zu registrierenden Unternehmens, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ein. Nachdem Sie diese Daten abgeschickt haben, erhalten Sie eine Aktivierungsmail, die einen Link enthält. Sie haben jetzt 24 Stunden Zeit, die Registrierung über den Link abzuschließen. Wenn Sie diesen Link in den folgenden 24 Stunden nicht nutzen, werden die Daten aus Datenschutzgründen gelöscht und Sie müssten diese für eine Registrierung erneut eingeben.

8. Wem, wie und wann muss ich als Hersteller meine Verpackungsmengen melden?


Für die B2C-Verpackungen muss ermittelt werden, aus welchem Material sie bestehen (die Zentrale Stelle wird auf ihrer Website hierzu eine Hilfestellung geben) und wie schwer sie sind. Multipliziert der Hersteller die Masse der Verpackungen einer Materialart mit der Anzahl der Verpackungen, ergibt sich daraus die Masse je Materialart, die an einem System zu beteiligen ist. Dieser Rechenweg ist gleich, bezogen auf

  • Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen (Plan-Mengen)
  • Verpackungen, die der Hersteller tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht hat (Ist-Mengen)

Über die Verpackungsmasse, die der Hersteller plant in Verkehr zu bringen, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „beteiligen“) und die Mengen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem System als Plan-Menge an das System melden (i. d. R. bezogen auf das Kalenderjahr). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, über LUCID auch bei der Zentralen Stelle anzugeben. 

9. Wann und wie muss ich als Hersteller eine Vollständigkeitserklärung abgeben und bescheinigen lassen?


Wie schon nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben, d. h., die Meldung der Masse der tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen (IST-Mengen). Diese Pflicht besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet (sogenannte Bagatellmengen):

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg Die Zentrale Stelle wird diejenigen Hersteller, bei denen die im vorangegangenen Kalenderjahr getroffenen Meldungen einen der Grenzwerte überschritten hat, auch per E-Mail an die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erinnern.

Ein Glossar und den vollständigen Guide mit allen Einzelheiten – auch zur Registrierung – finden Sie unter folgendem Link:
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/user_upload/How-to-Guide_14082018.pdf

Zentrale Stelle Verpackungsregister:
https://www.verpackungsregister.org/

Der detaillierte Gesetzestext:
https://www.bgbl.de

Weitere hilfreiche Informationsquellen


Bei folgenden Unternehmen können Sie in einem Rechner schnell und einfach Ihre Verkaufsverpackungsmengen eingeben und Ihren Lizenzierungspflichten nachkommen:

BellandVision GmbH

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH

Landbell AG für Rückhol-Systeme

NOVENTIZ GmbH

Reclay Systems GmbH

Zentek GmbH & Co. KG